Satzung sculpture network e.V.

Satzung sculpture network e.V.

I. Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „sculpture network“. Der Verein ist bei dem Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter 23307 Nz eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Änderungen des Sitzes innerhalb Deutschlands können durch den Vorstand beschlossen werden. Durch Vorstandsbeschluss können Niederlassungen und Abteilungen gegründet werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Bildung für das Allgemeinwohl. Dies beinhaltet insbesondere – aber nicht nur - die Entwicklung und Verbreitung von Bildhauerei und damit verwandter Formen der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, - Vergabe von Forschungsaufträgen, - Durchführung von Workshops/Akademien, insbesondere für junge Künstler, - Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit Kunstlehre und Museen, - Sammlung von Dokumenten und Schrifttum, - Pflege von Kunstsammlungen, - Durchführung und Förderung von Ausstellungen, - Öffentlichkeitsarbeit und - Förderung des transatlantischen und weltweiten kulturellen Austausches.

4. Der Verein unterstützt nach Maßgabe seiner eigenen Zweck- und Zielsetzung (Abs. 3) die ideellen und praktischen Ziele von in- und ausländischen Organisationen, die ausschließlich für wissenschaftliche und bildende Zwecke für das Allgemeinwohl organisiert sind und deren Zweck es insbesondere ist, die Entwicklung der Bildhauerei und damit verwandter Formen der Kunst zu verbreiten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch - Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, - Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit Kunstlehre und Museen, - Sammlung von Dokumenten und Schrifttum, - Pflege von Kunstsammlungen, - Durchführung und Förderung von Ausstellungen, - Öffentlichkeitsarbeit und - Förderung des transatlantischen und weltweiten kulturellen Austausches.

5. Der Verein wird seinen Zweck in ganz Europa und darüber hinaus verfolgen.

6. Sobald ein Europäisches Vereinsrecht Geltung erlangt hat, wird der Verein seine rechtliche Anerkennung in europäischen Staaten anstreben. 

 

II. Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner Zweck- und Zielsetzung Kapitalgesellschaften zu gründen und sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen.

6. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner Zweck- und Zielsetzung sich an in- und ausländischen Vereinen und gemeinnützigen Körperschaften als Mitglied zu beteiligen.

III. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft steht auch Institutionen offen, sofern sie sich mit den Zielen des Vereins verbinden.

2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

4. Die Mitgliedschaft endet durch a. Austritt b. Ausschluss c. Tod

5. Der Austritt kann durch Brief, Fax oder e-mail zum Jahresende bis 30. November gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Ziele des Vereins und Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vor. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschließungsbeschluss muss von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern gefasst und gegenüber dem betreffenden Mitglied begründet werden.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Zwischen den Mitgliedern und dem Verein findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über aktuelle und geplante Maßnahmen im Rahmen der Zweck- und Zielsetzung statt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug oder über Kreditkarte erhoben. 

 

V. Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind a. die Mitglieder-/Vertreterversammlung b. der Beirat c. der Vorstand

2. Die Mitarbeit im Beirat und Vorstand erfolgt ehrenamtlich; angemessene Auslagen können erstattet werden.

Soweit Mitglieder im Beirat und Vorstand über das Maß hinaus, das im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit angemessen ist, Arbeit leisten in der Organisation und/oder Verfolgung der gemeinnützigen Ziele des Vereins, kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die nicht nur einer Aufwandentschädigung entspricht. Dabei sind die durch die Gemeinnützigkeit gezogenen Grenzen zu beachten.

Über solche Fälle wird der Vorstand die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe für und die Höhe der Zahlung informieren.

3. Hat der Verein mehr als 1.000 Mitglieder, können die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zustehenden Rechte und Pflichten von einer Vertreterversammlung wahrgenommen werden.

4. Der Beirat hat den Vorstand in seiner Arbeit zu fördern, zu beraten und zu überwachen.

VI. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer.

2. Entlastung des Vorstandes.

3. Wahl des Beirates.

4. Wahl der Rechnungsprüfer.

5. Satzungsänderungen.

6. Auflösung des Vereins.

VII. Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindesten alle zwei Jahre abgehalten werden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Ladungsfrist von einem Monat unter Beifügung der Tagesordnung und Bekanntgabe des Ortes schriftlich per Post, Fax oder e-mail zu laden. Die Frist ist mit der rechtzeitigen Absendung der Einladung gewahrt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt. Ladungsfrist ist ein Monat, Tagesordnung und Versammlungsort sind in der Ladung anzugeben. 

 

VIII. Durchführung der Mitgliederversammlungen

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Mitgliederversammlungen können auch über Internet durchgeführt werden.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, in dessen Verhinderungsfalle das älteste anwesende Mitglied des übrigen Vorstands.

3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

4. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unterschrieben sein muss. Das Protokoll muss enthalten a. die Zahl der Stimmberechtigten, b. die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen, c. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

5. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung muss bis zum 30. Tag nach der Mitgliederversammlung auf der Website des Vereins zur Verfügung stehen und gilt damit gegenüber jedem Mitglied als bekanntgegeben.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden und, im Falle der Durchführung nach Ziff.1 Satz 2, über Internet zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

IX. Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung wird erstmals in der Mitgliederversammlung gewählt, wenn die Mitgliederzahl 1.000 übersteigt.

2. Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied des Vereins ist und nicht dem Vorstand oder Beirat angehört, gewählt werden.

3. Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 40 Vertretern, die von den Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden.

4. Die Vertreter werden in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Vertreter werden für die Dauer von drei Jahren ab dem Beginn ihrer Amtszeit gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem Ablauf des Tages ihrer Wahl. Die Vertreter bleiben so lange im Amt, bis eine neue Vertreterversammlung gewählt ist oder jeweils ein Nachfolger bestimmt worden ist.

5. Auf je angefangene 25 Mitglieder entfällt ein Vertreter. Das nähere Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses wird in einer Wahlordnung bestimmt, die vom Vorstand erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muss ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.

7. Eine Liste der gewählten Vertreter wird auf der Website des Vereins bekannt gegeben. 

 

X. Aufgaben der Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung nimmt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung war.

2. Die Ladung zur Vertreterversammlung hat entsprechend Abschnitt VII. zu erfolgen; deren Durchführung bestimmt sich entsprechend Abschnitt VIII.

3. Folgende Zuständigkeiten können der Vertreterversammlung jedoch nicht übertragen werden: - Satzungsänderungen, soweit sie Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung betreffen, - die Auflösung des Vereins.

XI. Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Beirates müssen natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind und nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit Ablauf des Tages ihrer Wahl. Wiederwahl ist zulässig.

3. Ist ein Mitglied des Beirates vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtszeit des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Beirates unter die Mindestzahl (Abs. 1), so muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzunehmen.

4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von allen Beiratsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

XII. Aufgaben des Beirates

1. Der Beirat hat den Vorstand in seiner Arbeit zu fördern, zu unterstützen und zu beraten. Er hat den Vorstand insbesondere bei der geographischen Ausweitung der Vereinsinteressen zu unterstützen.

2. Der Beirat hält nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Beirates einberufen und geleitet. Der Beirat kann den Vorstand zu seinen Sitzungen einladen. Eine Geschäftsordnung trifft nähere Bestimmungen.

3. Der Beirat spricht Empfehlungen gegenüber dem Vorstand aus.

XIII. Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne der § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu 3 weiteren Mitgliedern. 2. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. 3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinsam befugt. 4. Mit Vorstand in dieser Satzung ist immer der Vorstand im Sinne des § 26 BGB gemeint, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5. Zur Teilnahme an Vorstandssitzungen sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstands berechtigt 6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; der erweiterte Vorstand bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis zur Neubestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Neubestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (auch des erweiterten Vorstandes) erfolgt durch den erweiterten Vorstand, wobei wenigstens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder an der Neubestellung mitwirken müssen. 7. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt sind. Diese Geschäftsordnung ist einstimmig zu beschließen, Änderungen ebenfalls. 8. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand i.S. d. § 26 BGB befugt, die Satzungsänderung zu beschließen.

XIV. Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe seines Geschäftsverteilungsplans, seiner Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsverteilungsplan ist den Mitgliedern unverzüglich nach der Wahl zur Kenntnis zu geben.

2. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für allgemeine und spezielle Aufgaben auf Dauer des Geschäftsjahres oder in sonstiger Weise zeitlich begrenzt zu bestellen.

3. Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstands; er leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands. Er übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands aus. Er hat in allen Ausschüssen Anwesenheitsrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Die Funktionen des Stellvertreters und der weiteren Vorstandsmitglieder regelt der Geschäftsverteilungsplan.

4. Zur Veräußerung von Grundstücken bedarf es eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Vereins ab einem Wert von EUR 500.000 und zur Eingehung von Verbindlichkeiten ab einem Betrag von EUR 500.000.

XV. Rechnungsprüfer, Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es sind aus dem Kreis der Mitglieder zwei Personen als Rechnungsprüfer zu wählen.

2. Der Vorstand hat binnen vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 

3. Dieser Jahresabschluss ist von den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Aufgabe dieser Prüfung ist festzustellen, ob die Buchführung und der Jahresabschluss Gesetz, Satzung und gefassten Mitgliederbeschlüssen entsprechen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und in der Jahreshauptversammlung vorzutragen. An Stelle der Prüfung durch Rechnungsprüfer kann auch die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Auf eine Wahl von Rechnungsprüfern kann in solchen Fällen verzichtet werden.

4. Beanstandungen und Empfehlungen sind aktenkundig zu machen und dem Vorstand unverzüglich zu unterbreiten.

5. Wählbar für das Amt des Rechnungsprüfers sind nur Mitglieder, die zu diesem Amt beruflich geeignet sind, nach Möglichkeit Angehörige der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe und nicht zugleich dem Vorstand des Vereins angehören. Wiederwahl ist zulässig.

XVI. Beiträge und Gebühren

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag von jedem Mitglied zu leisten.

2. Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.

3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu zahlen.

4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

XVII. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt oder die Mitgliederzahl unter drei Mitglieder sinkt.

2. Eine Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung selbst kann nur mit 3/4 Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.

3. Zum Liquidator wird in beiden Fällen der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand bestimmt. Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist der Waldemar Bonsels Stiftung in München mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kunst, Wissenschaft und Bildung für das Allgemeinwohl zu verwenden, insbesondere für die Entwicklung und Verbreitung von Bildhauerei und damit verwandter Formen der Kunst zur - Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, - Vergabe von Forschungsaufträgen, - Durchführung von Workshops/Akademien, insbesondere für junge Künstler, - Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit Kunstlehre und Museen, - Sammlung von Dokumenten und Schrifttum, - Pflege von Kunstsammlungen, - Durchführung und Förderung von Ausstellungen, - Öffentlichkeitsarbeit und - Förderung des transatlantischen kulturellen Austausches. 

XVIII. Mitteilungspflicht

Beschlüsse über Änderungen in der Besetzung des Vorstands, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

XIX. In-Kraft-treten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 21. Januar 2004 beschlossen und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Mai 2005 geändert. Die Änderungen treten mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin in Kraft.

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